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   BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21   

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BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21 (https://dejure.org/2022,25774)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2022 - VIa ZR 472/21 (https://dejure.org/2022,25774)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 472/21 (https://dejure.org/2022,25774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21
    Die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 852 BGB und der bereicherungsrechtlichen Konsequenzen, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision bewogen hat, ist für die vorliegende Sachverhaltskonstellation durch das nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2022 (VIa ZR 8/21, WM 2022, 731, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) geklärt.

    a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB seien zwar gegeben, der Durchsetzbarkeit des Anspruchs stehe jedoch nach § 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 17 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN).

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht - einen Anspruch des Klägers ausschließend - teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 54 bis 64; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12).

    Soweit der Kläger aufgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung seitens der Beklagten einen persönlichen, seinen wirtschaftlichen Interessen nicht angemessenen Vermögensschaden - hier in Gestalt zunächst der Belastung mit einer Kaufpreisverbindlichkeit und sodann des gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 26 und 70) - erlitten hat, ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten den daraus resultierenden Vermögensvorteil zu belassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 65 bis 71).

    bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch den Fahrzeugkauf des Klägers auf seine Kosten eine unmittelbare Vermögensverschiebung von ihm zu der das Fahrzeug veräußernden Beklagten stattgefunden hat, aufgrund derer die Beklagte zunächst einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung des Kaufpreises und sodann das vom Kläger in Erfüllung des Kaufpreisanspruchs an sie gezahlte Entgelt erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 68 bis 71 und 82).

    Erlangt im Sinne der § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die vom Kläger ihr gegenüber erbrachte Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 82 und 87 bis 91).

    Die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs bestimmen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit, sondern sind rechtlich allenfalls im Rahmen einer möglichen Minderung der Bereicherung der Beklagten nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 und 92 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 17).

    Im Streitfall ist der Beklagten die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) indessen gemäß § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 und 92 bis 99; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO).

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21
    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht - einen Anspruch des Klägers ausschließend - teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 54 bis 64; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12).

    Die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs bestimmen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit, sondern sind rechtlich allenfalls im Rahmen einer möglichen Minderung der Bereicherung der Beklagten nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 und 92 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 17).

    Im Streitfall ist der Beklagten die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) indessen gemäß § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 und 92 bis 99; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO).

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 533/20

    Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten Dieselskandal

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21
    Die Revision der Beklagten ist insoweit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 167/20, NJW-RR 2021, 1387 Rn. 10; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 12).

    cc) Keinen Rechtsfehler erkennen lässt schließlich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB ebenso wie der ursprüngliche Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB der Vorteilsausgleichung unterliegt und deshalb im Streitfall - wie vom Kläger beachtet - der Wert der von diesem gezogenen Nutzungen sowie der aus der Weiterveräußerung des Fahrzeug erzielte Erlös vom Kaufpreis in Abzug zu bringen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 27 bis 29).

  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 12/18

    Außerordentliche Wohnraumkündigung nach Wegfall eines

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21
    Soweit der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zurückgenommen hat, handelte es sich in den Vorinstanzen - anders als im Revisionsverfahren - nicht um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil sie mehr als 10 % des vom Kläger verlangten Gesamtbetrags aus diesem Antrag und seinem Antrag auf großen Schadensersatz ausmachte (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, juris Rn. 56).
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21
    Soweit der Kläger aufgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung seitens der Beklagten einen persönlichen, seinen wirtschaftlichen Interessen nicht angemessenen Vermögensschaden - hier in Gestalt zunächst der Belastung mit einer Kaufpreisverbindlichkeit und sodann des gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 26 und 70) - erlitten hat, ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten den daraus resultierenden Vermögensvorteil zu belassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 65 bis 71).
  • OLG Schleswig, 22.10.2021 - 17 U 40/21

    Dieselabgasskandal: Restschadensersatzanspruch bei Verjährung

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21
    Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte auf den Hauptantrag zu 1 zur Zahlung von 19.342,98 EUR (Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 8.644,25 EUR und des Weiterverkaufserlöses) sowie auf den Klageantrag zu 2 zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.167,87 EUR jeweils nebst Zinsen verurteilt (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 22. Oktober 2021 - 17 U 40/21, juris).
  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21
    a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB seien zwar gegeben, der Durchsetzbarkeit des Anspruchs stehe jedoch nach § 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 17 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN).
  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 167/20

    Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21
    Die Revision der Beklagten ist insoweit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 167/20, NJW-RR 2021, 1387 Rn. 10; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 12).
  • BGH, 14.07.2022 - VII ZR 422/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 472/21
    An diesen Grundsätzen, die in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsauffassung insbesondere des VII. Zivilsenats stehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, zVb), hält der Senat auch in Anbetracht der Einwendungen der Revision fest.
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